Erwünscht, aber „Freistilpolitik“ scheitert an rechtlichen Vorgaben  

Eine Gemeinde darf nicht nur heimische Betriebe fördern, eine solche Maßnahme kann für sie auch aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein.

Einem emittierenden Betrieb könnte man so z.B. einen Umzug aus dem belasteten Ortskern in ein Gewerbegebiet am Rande der Gemeinde ermöglichen oder einem Unternehmen eine ansonsten zu kostspielige Expansion.

Im erstgenannten Fall würde der belastete Ortskern, wie gewünscht, städtebaulich aufgewertet. Im zweiten Fall könnte die Förderung durch die Gemeinde erfolgen, um sich langfristig Gewerbesteuereinnahmen zu sichern.      

Dabei ist aus rechtlicher Hinsicht Folgendes zu beachten:

Eine Gemeinde ist von Gesetzes wegen zu einer vorsichtigen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Sie muss deshalb dafür Sorge tragen, dass das von ihr angestrebte Ziel der Fördermaßnahme auch erreicht wird. Geld, ohne eine solche Absicherung zu verschenken, ist ihr nicht gestattet.

Im Falle des emittierenden Betriebes müsste durch vertragliche Abreden sichergestellt werden, dass die Förderung tatsächlich nur erfolgt, wenn der Betrieb im Ortskern auf Dauer aufgegeben wird.

Im Falle der Förderung zur langfristigen Sicherung von Steuereinnahmen müsste durch die Vertragsgestaltung gewährleistet werden, dass der Betrieb den gewährten Vorteil verliert, sobald er die Gewerbesteuer nicht mehr ausschließlich in der Gemeinde zu zahlen hat, welche die Förderung vorgenommen hatte. In der Praxis wird hierzu meist vereinbart, dass die Rückzahlung zu 100 % zu erfolgen hat, wenn die Verlegung der Betriebsstätte unmittelbar nach Erhalt der Förderung vorgenommen wird, während nach 10 oder 15 Jahren nur noch ein geringer Anteil erstattet werden müsste (Stufenmodell). Die nähere Ausgestaltung der Absicherung dieser freiwilligen Aufgabe obliegt dabei dem Rat der Gemeinde.    

Über die Frage, ob eine Gemeinde Wirtschaftsförderung betreiben will, muss in einer öffentlichen Sitzung des Rates entschieden werden. Auch muss der Rat darüber befinden, welche Haushaltsmittel er dafür verwenden will.

Beide Voraussetzungen lagen bei der inzwischen bekannten Entscheidung des Rates der Gemeinde Elsdorf am 10. Juni 2024 nicht vor, weshalb dieser Beschluss rechtswidrig war (interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen sich halt darüber informieren können, wofür Steuergelder ausgegeben werden). Nur diese Mängel hatten wir im Jahre 2024 gerügt, nicht etwa die Förderung der damals begünstigten Betriebe als solches, wie von manchen behauptet wird.

Wir haben uns damals gefragt und fragen uns noch heute, warum nach dem Willen der Mehrheitsfraktion denn nur zwei heimische Betriebe über die Möglichkeit der Förderung in Kenntnis gesetzt und schließlich auch gefördert wurden, während die übrigen nach dem Konzept vom 10. Juni 2024 (nichtöffentliche Verhandlung) darüber überhaupt nicht hätten informiert werden dürfen. Warum wollte die Mehrheitsfraktion anderen Betrieben aus unserer Gemeinde nicht die gleiche Chance einräumen, wie den beiden geförderten?

Warum wurden nicht bereits im Juni 2024 allgemeine Grundsätze für die Förderung heimischer Betriebe festgelegt, wie von uns bereits damals gefordert?    

Dass wäre notwendig gewesen, wenn man allen heimischen Betrieben gleiche Chancen hätte einräumen wollen.